ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN

 

 

Artikel 1 – Definitionen

Angebot                      eine Offerte oder ein anderer schriftlicher oder mündlicher Vorschlag mit den Bedingungen, zu denen MRT bereit ist, an die Gegenpartei zu liefern;

BW                              Burgerlijk Wetboek, das Bürgerliche Gesetzbuch der Niederlande;

Tag                              Kalendertag;

MRT                            die MRT B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach niederländischem Recht;

Vertrag                        jeder Vertrag, der zwischen MRT und der Gegenpartei geschlossen wird, jede Änderung eines solchen Vertrags oder jede Ergänzung zu einem solchen Vertrag sowie alle Rechtsgeschäfte zur Vorbereitung und Ausführung eines solchen Vertrags;

Parteien                       MRT und die Gegenpartei gemeinsam;

Produkt                       jede auf Grundlage des Vertrags durch MRT angebotene, zu liefernde oder gelieferte Sache;

Bedingungen               diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen;

Gegenpartei                 jede Partei, die Offerten von MRT einholt, die als Käufer Kaufverträge mit MRT schließt und/oder die Lieferungen oder Zustellungen durch MRT an sich vornehmen lässt.

 

 

Artikel 2 – Allgemeines und Anwendungsbereich

  1. Diese allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen finden Anwendung auf alle Offerten, Verträge, Vereinbarungen, Verkäufe, Lieferungen und Zustellungen durch MRT, soweit die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich von diesen Bedingungen abgewichen sind. Die eventuell vereinbarten Abweichungen oder Ergänzungen gelten ausschließlich für den jeweiligen Vertrag.
  2. Die Anwendbarkeit etwaiger Einkaufs- oder anderer Bedingungen der Gegenpartei wird ausdrücklich abgelehnt.
  3. Bei Widersprüchen zwischen Bestimmungen aus dem Vertrag und den Bedingungen haben die Bestimmungen aus dem Vertrag Vorrang.

 

 

Artikel 3 – Angebot und Vertragsschluss

  1. Die Offerten von MRT sind unverbindlich. Die Gegenpartei kann keinerlei Rechte aus Offerten herleiten, die durch oder im Namen von MRT auf nicht schriftliche Weise unterbreitet worden sind.
  2. MRT kann nicht an einen im Angebot und/oder Vertrag angegebenen Preis gebunden werden, wenn dieser Preis auf einem Druck- und/oder Setzfehler beruht.

 

  1. Jedes Angebot enthält die Angaben, die notwendig sind, damit für die Gegenpartei deutlich ist, welche Rechte und Pflichten mit der Annahme des Angebots verbunden sind. Das Angebot enthält unter anderem folgende Angaben:
    • den Preis exklusive Steuern, wenn nicht anders vereinbart;
    • die etwaigen Lieferkosten;
    • die Art der Bezahlung, Zustellung oder Ausführung des Vertrags;
    • die Frist für die Annahme des Angebots.
  2. Wenn MRT Sachen oder Produkte beliebiger Art und Bezeichnung liefert, wird dadurch zwischen MRT und der Gegenpartei ein Vertrag geschlossen.

 

 

Artikel 4 – Preis(änderung) und Bezahlung

  1. Die vereinbarten Preise sind Festpreise und verstehen sich in Euro exklusive MwSt., wenn nicht zwischen den Parteien anders vereinbart. Die vereinbarten Preise beinhalten alle Kosten in Verbindung mit der Erfüllung der Verpflichtungen, die MRT aus dem Vertrag obliegen.
  2. Während der im Angebot genannten Bindefrist werden die Preise der Produkte nicht erhöht, es sei denn, solche Erhöhungen sind durch eine Änderung der MwSt.-Sätze bedingt oder die Parteien haben ausdrücklich vereinbart, dass der Preis bis zu dessen Festlegung durch MRT variabel bleibt.
  3. Wird mehr geliefert als vereinbart, hat MRT das Recht, die Anzahl der zu viel gelieferten Sachen oder Produkte zum ursprünglich vereinbarten Preis oder, sollte ein solcher nicht vereinbart worden sein, zum Tagespreis oder, sollte ein solcher nicht existieren, zu den üblichen Preisen abzurechnen.
  4. Wenn nicht zwischen den Parteien schriftlich anders vereinbart, beträgt die Zahlungsfrist 3 Tage nach Rechnungsdatum. Die geschuldeten Beträge müssen innerhalb der Zahlungsfrist auf dem durch MRT angegebenen Bankkonto eingehen.
  5. Bei Überschreitung der oben genannten Zahlungsfrist schuldet die Gegenpartei auf den offenen Betrag – ohne dass diese zunächst in Verzug gesetzt werden muss – die gesetzlichen Handelszinsen.
  6. Wenn die Gegenpartei die rechtzeitige Erfüllung ihrer Verpflichtungen versäumt oder damit in Verzug ist, hat MRT das Recht, der Gegenpartei die zur außergerichtlichen Durchsetzung der Erfüllung aufgewendeten angemessenen Kosten in Rechnung zu stellen. Diese Kosten betragen 15% des Rechnungsbetrags.
  7. Die Gegenpartei ist nicht zur Aufrechnung oder Aussetzung ihrer Zahlungen berechtigt. Einwände gegen die Höhe eines Rechnungsbetrags führen nicht zur Aussetzung der Zahlungsverpflichtung der Gegenpartei.

 

 

Artikel 5 – Lieferzeit / Zustellung

  1. Die Lieferung erfolgt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Ort und innerhalb der vereinbarten Frist.

 

  1. Die durch MRT angegebenen Lieferfristen stellen lediglich Richtangaben dar und können überschritten werden. Eine durch MRT angegebene Lieferfrist ist keine Ausschlussfrist im Sinne von Artikel 6:83 Einleitung Buchstabe a BW.
  2. Sobald MRT erfährt, dass die Lieferung nicht oder nicht rechtzeitig erfolgen kann, setzt sie die Gegenpartei davon unverzüglich in Kenntnis.
  3. Die Lieferkosten trägt MRT, wenn nicht zwischen den Parteien schriftlich anders vereinbart.

 

 

Artikel 6 – Eigentumsübergang und Gefahr

Lieferungen erfolgen unter Anwendung der Incoterms in ihrer aktuellsten Fassung. Die Lieferung erfolgt EXW, wenn nicht zwischen den Parteien schriftlich anders vereinbart.

 

 

Artikel 7 – Beanstandungs- und Widerrufsrecht / Rügepflicht

  1. Die Gegenpartei ist verpflichtet, die gelieferten Sachen oder Produkte sofort nach deren Bereitstellung auf Mängel zu untersuchen. Zu diesem Zweck muss die Gegenpartei untersuchen, ob die gelieferten Sachen oder Produkte im Hinblick auf Qualität und/oder Quantität den Vereinbarungen entsprechen. Geringe Abweichungen der gelieferten Sachen oder Produkte im Hinblick auf Qualität und/oder Quantität berechtigen nicht zu deren Ablehnung.

 

  1. Die Gegenpartei hat Rügen in Bezug auf die Ausführung des Vertrags und/oder die Eigenschaften der gelieferten Sachen oder Produkte frühzeitig, nachdem die Gegenpartei einen oder mehrere Mängel festgestellt hat, samt einer vollständigen und eindeutigen Beschreibung schriftlich bei MRT einzureichen. Nach Lieferung der Sachen oder Produkte muss die Gegenpartei etwaige Mängel der Sachen oder Produkte innerhalb von 3 Tagen gegenüber MRT rügen. Wenn ein Mangel nicht fristgerecht gerügt wird, besitzt die Gegenpartei keinen Anspruch mehr auf Reparatur, Austausch oder Schadenersatz. Diese Klausel stellt eine ausdrückliche Abweichung von Artikel 7:23 BW und 6:89 BW dar.

 

Artikel 8 – Haftung

  1. MRT haftet nur für unmittelbare Schäden. Unter unmittelbaren Schäden werden ausschließlich die angemessenen Kosten zur Feststellung der Ursache und des Umfangs des Schadens sowie die etwaigen angemessenen Kosten, die aufgewendet wurden, um die mangelhafte Leistung von MRT mit dem Vertrag in Einklang zu bringen, verstanden.
  2. MRT haftet unter keinen Umständen für mittelbare Schäden. Unter mittelbaren Schäden, für die eine Haftung ausdrücklich ausgeschlossen wird, werden alle Schäden verstanden, die keine unmittelbaren Schäden sind, darin inbegriffen beispielsweise: entgangener Gewinn, Folgeschäden, entstandene Verluste, entgangene Einsparungen und Schäden durch Betriebsstillstand.

 

  1. Jede Haftung von MRT für unmittelbare Schäden gegenüber der Gegenpartei unabhängig vom Haftungsgrund ist pro Vorfall – wobei eine Serie von zusammenhängenden Vorfällen als ein Vorfall gilt – auf den durch die Gegenpartei an MRT bezahlten Rechnungsbetrag inklusive Versandkosten beschränkt.
  2. Die Gegenpartei muss die Forderungen innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 hätten geltend gemacht werden müssen, im Klageverfahren gegen MRT durchsetzen; anderenfalls verfallen alle aus der Rüge resultierenden Forderungen.

 

 

Artikel 9 – Höhere Gewalt

  1. MRT ist zur Erfüllung der ihr gegenüber der Gegenpartei obliegenden Verpflichtungen nicht verpflichtet, wenn MRT daran aufgrund eines Umstandes gehindert ist, für den MRT keine Schuld trägt und der auch weder kraft Gesetzes noch aufgrund eines Rechtsgeschäfts oder gemäß den im Verkehr herrschenden Auffassungen MRT zuzurechnen ist.
  2. Unter höherer Gewalt werden in diesen Bedingungen unter anderem alle externen Ursachen verstanden, die dem Einfluss von MRT entzogen sind.
  3. MRT ist berechtigt, die eigenen Verpflichtungen auszusetzen, solange der Zustand höherer Gewalt im Sinne von Absatz 2 dieses Artikels andauert.

 

 

Artikel 10 – Aussetzung, Aufrechnung, Verzug und Auflösung

  1. Im Falle eines gerichtlichen Zahlungsaufschubs oder (eines Antrags auf Einleitung) eines Insolvenzverfahrens der Gegenpartei ist MRT berechtigt, die mit der Gegenpartei geschlossenen Verträge zu beenden und/oder die Verpflichtungen, die MRT aus dem Vertrag oder aus damit zusammenhängenden Verträgen obliegen, auszusetzen.
  2. MRT ist zudem berechtigt, den Vertrag aufzulösen, wenn die Gegenpartei die Verpflichtungen aus dem Vertrag und den Bedingungen nicht oder nicht rechtzeitig erfüllt. Das Recht von MRT, sich auf die Auflösung des Vertrags zu berufen, entsteht, sobald MRT die Gegenpartei schriftlich in Verzug gesetzt hat und die Gegenpartei danach weiterhin säumig bleibt.
  3. Sobald die Gegenpartei eine oder mehrere ihr obliegende Verpflichtungen nicht erfüllt, hat MRT das Recht, die eigenen Verpflichtungen (zwecks Aufrechnung) auszusetzen und/oder aufzurechnen.
  4. Jegliche Geltendmachung einer Aussetzung (zwecks Aufrechnung) oder Aufrechnung durch die Gegenpartei oder in deren Namen wird ausgeschlossen.

 

 

Artikel 11 – Eigentumsvorbehalt und Pfandrecht

  1. MRT behält sich bis zur vollständigen Bezahlung durch die Gegenpartei das Eigentum an allen auf Grundlage von Kaufverträgen gelieferten oder zu liefernden Sachen und Produkten vor.

 

  1. MRT behält sich das Eigentum an allen auf Grundlage von Kaufverträgen gelieferten oder zu liefernden Sachen vor, aber auch an Sachen, die durch die Verarbeitung oder Bearbeitung der gelieferten Sachen oder Produkte entstanden sind (verlängerter Eigentumsvorbehalt).
  2. Die durch MRT gelieferten Sachen und Produkte, die gemäß Absatz 1 und 2 unter den Eigentumsvorbehalt fallen, dürfen nicht weiterverkauft werden. Die Gegenpartei ist nicht befugt, die unter den Eigentumsvorbehalt fallenden Sachen oder Produkte zu verpfänden oder auf andere Weise zu belasten.
  3. Wenn Dritte die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Sachen und Produkte pfänden oder Rechte daran bestellen wollen oder geltend machen, ist die Gegenpartei verpflichtet, MRT davon unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb von 24 Stunden, in Kenntnis zu setzen.
  4. Für den Fall, dass MRT ihre in diesem Artikel beschriebenen Eigentumsrechte ausüben möchte, erteilt die Gegenpartei MRT und den durch MRT zu benennenden Dritten bereits im Voraus ihre bedingungslose und unwiderrufliche Zustimmung, alle Orte zu betreten, an denen sich die Eigentümer von MRT befinden, und die Sachen oder Produkte zurückzunehmen.

 

 

Artikel 12 – Sonstige Bestimmungen

  1. Sollte irgendeine Bestimmung aus diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nichtig oder anfechtbar sein, wird lediglich die betreffende Bestimmung nicht angewendet. Alle sonstigen Bestimmungen bleiben uneingeschränkt in Kraft. MRT und die Gegenpartei werden dann miteinander beratschlagen, um eine neue Ersatzbestimmung zu formulieren, die so weit wie möglich dem Sinn und Zweck der ursprünglichen Bestimmung Rechnung trägt.
  2. MRT behält sich das Recht vor, diese Bedingungen einseitig zu ändern.
  3. Die Gegenpartei ist nicht berechtigt, ihre Verpflichtungen aus oder in Verbindung mit dem Vertrag an Dritte zu übertragen, es sei denn, MRT hat ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

 

 

Artikel 13 – Gerichtsstand und anwendbares Recht

  1. Auf alle Verträge, die diesen Bedingungen vollständig oder teilweise unterliegen, findet das niederländische Recht Anwendung.
  2. Alle Streitigkeiten, die zwischen den Parteien anlässlich ihres Vertrags oder weiterer Verträge entstehen, werden am zuständigen Richter der Rechtbank Overijssel anhängig gemacht.